Die Gesetzeslage

In dem deutschen Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz) heißt es in § 4:

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Nun ist dies lediglich eine Definition. Für barrierefreie Bauten existiert aber noch eine DIN-Norm, die für die Einhaltung des Behindertengleichstellungsgesetzes gelten soll. Dies ist aktuell die DIN 18040-1. Diese beschreibt die Anforderung für barrierefreies Bauen öffentlicher Wege und Gebäuden. Anders als in der Definition oben gilt diese DIN nicht nur für behinderte Menschen, sondern auch für ältere Mitbürger. Allerdings ist diese Norm nicht verpflichtend. Es obliegt jedem Bundesland sich an diese Norm zu halten.

Wichtig für die Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden ist vor allem Pkt. 4.3 in Teil 1:

Ebenen müssen barrierefrei erreichbar sein.

Dies gilt für alle öffentlich zugängliche Gebäude bzw. Ebenen dieses Gebäudes. Somit ist für mehrstöckige Gebäude ein Aufzug, eine Rampe oder ein Treppenlift Pflicht, damit auch Rollstuhlfahrer alle öffentlichen Ebenen erreichen.

In den folgenden 12 Bundesländern ist die DIN 18040 bereits aktiv (Stand Juni 2014):

  • Bayern
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Hamburg
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Saarland
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

In den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Rheinland-Pfalz gilt noch die DIN 18025, ein Vorgänger der DIN 18040. In Nordrhein-Westfalen gelten die Normen nicht. Es existieren stattdessem Ausführungsvorschriften zur Barrierefreiheit in der Landesbauordnung.